Schon fast drei Jahre nach der Tat sucht die Polizei Berlin im Rahmen einer Öffentlichkeitsfahndung einen mutmaßlichen Gewalttäter, der am 21.11.2015 (!) einen 60-jährigen Mitarbeiter der Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) auf dem U-Bahnhof Gleisdreieck in Berlin angegriffen und verletzt haben soll. Der bislang unbekannte Mann soll zuvor auf dem Bahnsteig randaliert haben. Nachdem der BVG-Angestellte ihn auf sein Verhalten ansprach soll der Täter diesen angegriffen und dabei u.a. dem Opfer eine Platzwunde am Kopf zugefügt haben, so dass er seinerzeit im Krankenhaus ambulant behandelt werden musste.
Nach der Strafprozessordnung (StPO) wird eine Öffentlichkeitsfahndung nicht von der Polizei, sondern von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Selbst wenn beispielsweise Fotos oder Filmaufnahmen vorliegen, muss für gewöhnlich erst ein Amtsrichter der Fahndung mit Fotos des mutmaßlichen Täters zustimmen. „Die Veröffentlichung erfolgt erst jetzt, da die bisherigen Ermittlungen nicht zur Namhaftmachung des Täters geführt haben“, teilte ein Sprecher der Polizei Berlin mit. Auch eine Art die Justiz von „Arbeitsüberlastung“ fernzuhalten. Denn tritt erst die Verjährung ein, so kann die Straftat nicht mehr verfolgt werden und der Fall gilt dann auch ohne Verurteilung als abgeschlossen.
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