Dreister geht es nimmer. Ein Autofahrer parkte nicht nur desozial auf einem Behindertenparkplatz auf der Hindenburgstraße in Siegen, ohne körperlich behindert zu sein oder aus anderen Gründen anderweitig zur Nutzung des Parkplatzes für Behinderte berechtigt zu sein, nein, er war auch noch mit einem längst abgemeldeten Kraftfahrzeug, dessen Kfz-Kennzeichen schon längst entsiegelt waren, unterwegs. Für Beamte, die mit einem Funkstreifenwagen auf Routinefahrt waren, war dies natürlich eine Einladung, den Wagen genauer unter die Lupe zu nehmen. Als sie vor dem Behindertenparkplatz warteten, kam der Fahrer, der erklärte, er habe nur einmal schnell Bargeld vom EC-Automaten holen wollen. Doch warum er mit einem Automobil ohne Versicherungsschutz durch die Gegend fährt, konnte er nicht erklären. Weil das Fahrzeug über keine Haftpflichtversicherung verfügte, musste der Falschparker seinen Wagen durch ein Abschleppunternehmen umsetzen lassen. Ein Strafverfahren wegen des Fahrens ohne Zulassung und Versicherungsschutz wurde eingeleitet. Übrigens, wenn der Falschparker mit einem zugelassenen PKW unterwegs gewesen wäre, dann hätte ihn das Blockieren des Parkplatzes, der Menschen mit einer Behinderung mehr Barrierefreiheit ermöglichen soll, gemäß Bußgeldkatalog lediglich 35 Euro Bußgeld gekostet. Für die Höhe der Verwarngelder ist übrigens der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig. da die Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) eine Rechtsverordnung in dessen Geschäftsbereich ist.
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